Patientenverfügung nach § 1827 BGB
تدرّب على الحالةLydia Schmidt, 86 — Hier will ich bleibenPatientenverfügung
In einer Patientenverfügung legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger schriftlich fest, ob er in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Sie gilt für den Fall, dass er selbst nicht mehr einwilligen kann. Häufig geht es um die letzte Lebensphase, vor allem um Behandlungsverbote, z. B. keine lebenserhaltenden Maßnahmen wie maschinelle Beatmung oder künstliche Ernährung. Geregelt ist sie in § 1827 BGB. Sie soll die Selbstbestimmung eines Menschen auch dann sicherstellen, wenn er wegen Krankheit oder Unfall nicht selbst entscheiden kann. Dem medizinischen Personal gibt sie bei existenziellen Fragen am Lebensende Handlungssicherheit und juristische Absicherung.
Was für eine Patientenverfügung gilt:
- Jeder Volljährige darf eine verfassen. Unwirksam ist dagegen die Patientenverfügung eines Minderjährigen. Seine Behandlungswünsche können trotzdem berücksichtigt werden, wenn er einwilligungsfähig ist und entsprechende Äußerungen von ihm vorliegen.
- Sie braucht die Schriftform, muss aber nicht unbedingt von Hand geschrieben sein. Unterschreiben muss sie der Patient selbst. Die Unterschrift sollte regelmäßig erneuert werden, damit sie seinen derzeitigen Willen ausdrückt.
- Widerrufen kann er sie jederzeit, auch formlos.
- Niemand kann verpflichtet werden, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie darf auch nicht zur Bedingung für einen Vertragsschluss gemacht werden.
- Für das medizinische Personal ist sie bindend, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Wer sie nicht beachtet, kann strafrechtlich verfolgt werden.
Trifft sie auf die Situation zu? Ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation passen, prüft der Betreuer oder Bevollmächtigte. Grundlage ist ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt über die indizierte Maßnahme und die Prognose. Passen sie, muss er dem Willen des Patienten Ausdruck und Geltung verschaffen. In der Praxis liegt oft keine Patientenverfügung vor, oder sie ist sehr unkonkret formuliert, z. B. „Lebensverlängernde Maßnahmen will ich nicht, wenn ich sterbenskrank bin.“ Was aber heißt „sterbenskrank“? Fehlt eine Patientenverfügung oder trifft sie nicht auf die Situation zu, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille festzustellen, und zwar aufgrund konkreter Anhaltspunkte. Zu berücksichtigen sind vor allem seine persönlichen Wertvorstellungen, seine ethischen oder religiösen Überzeugungen und was er früher geäußert hat. Nahe Angehörige und andere Vertrauenspersonen sollen Gelegenheit bekommen, sich zu äußern, wenn das ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Stellt das Team z. B. die Beatmung ab, weil es dem Willen eines Patienten folgt, ist das keine Tötung auf Verlangen. Vielleicht erlebst du, dass ein Angehöriger die Patientenverfügung nicht umsetzen will: „Die Geräte ausschalten lassen, das kann ich nicht!“ Manche fühlen sich trotz einer Patientenverfügung schuldig, wenn sie dem Wunsch entsprechen. Dann bleibt nur, zuzuhören und mit Geduld daran zu erinnern: Entscheidend ist der Wille des Patienten. Abschied zu nehmen, braucht Zeit. Drängen und Überzeugungsversuche sind fehl am Platz. Du kannst da sein und ein Gespräch anbieten. Und du kannst die Situation mit aushalten.
Im günstigsten Fall liegt neben der Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung vor.
Eine Patientenverfügung ist bindend, wenn sie auf die aktuelle Situation zutrifft. Fehlt sie oder passt sie nicht, zählt der mutmaßliche Wille, ermittelt aus konkreten Anhaltspunkten wie früheren Äußerungen und Überzeugungen.
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Welche Form braucht eine Patientenverfügung?
verfasst von einem einwilligungsfähigen Volljährigen; schriftlich, aber nicht unbedingt handschriftlich; vom Patienten selbst unterschrieben; jederzeit formlos widerrufbar
Was gilt, wenn eine Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Situation passt?
Eine Patientenverfügung ist bindend, wenn sie auf die aktuelle Situation zutrifft. Fehlt sie oder passt sie nicht, zählt der mutmaßliche Wille, ermittelt aus konkreten Anhaltspunkten wie früheren Äußerungen und Überzeugungen.