Wann reanimieren – und wann nicht?
تدرّب على الحالةHerr Wagner — Reanimation auf NormalstationWann reanimieren, und wann nicht?
Zwei Seiten, eine Entscheidung.
Die erste Seite ist deine Pflicht. Bei einem Notfall muss jeder zumutbare Hilfe leisten. Wer wegsieht, macht sich strafbar (unterlassene Hilfeleistung). Für dich als Pflegekraft wiegt das doppelt: Der Mensch ist dir anvertraut. Nichtstun ist hier keine Option, sondern eine Straftat. Dein Handeln bei Herrn Wagner war also nicht nur richtig. Es war Pflicht.
Die zweite Seite ist der Wille des Patienten. Der Grundsatz lautet: im Zweifel wird reanimiert. Nur wenn ein Arzt den Verzicht ausdrücklich angeordnet hat, wird nicht wiederbelebt. Der Grund für die Anordnung kann etwa eine gültige Patientenverfügung sein, die genau das festlegt. Ein Zettel im Nachttisch, ein Gerücht oder die Vermutung, er habe bestimmt nicht gewollt, reicht dafür NICHT: Ohne klare, gültige Grundlage handelst du.
Und es gibt Grenzen, an denen selbst Profis den Abbruch erwägen:
- wenn die eigene Sicherheit nicht mehr da ist,
- bei sicheren Todeszeichen,
- bei einer gültigen Patientenverfügung,
- wenn weitere Maßnahmen dem erklärten Willen des Menschen widersprechen,
- oder wenn sie aussichtslos sind.
Diese Entscheidung trifft das ärztliche Team, nicht du allein.
Bei Herrn Wagner war nichts davon gegeben. Also galt das Einfachste und Wichtigste: handeln.
Im Zweifel immer reanimieren. Nur ein ärztlich angeordneter Verzicht, meist auf Basis einer gültigen Patientenverfügung, hält dich zurück. Nichtstun ist bei einem Notfall strafbar.
اختبر نفسك
Ein fremder Mensch bricht zusammen. Musst du helfen? Und wann reanimierst du NICHT?
Helfen ist Pflicht (Nichtstun = strafbar, § 323c). Im Zweifel immer reanimieren. Nicht reanimiert wird nur bei ärztlich angeordnetem Verzicht (meist gültige Patientenverfügung) oder an klaren Grenzen (sichere Todeszeichen, Aussichtslosigkeit). Die Entscheidung trifft das Ärzteteam.
Wann darfst du nicht reanimieren? Und was gilt im Zweifel?
Im Zweifel immer reanimieren. Nur ein ärztlich angeordneter Verzicht, meist auf Basis einer gültigen Patientenverfügung, hält dich zurück. Nichtstun ist bei einem Notfall strafbar.