Sterbehilfe: Begriffe und Rechtslage
Im Fall übenLydia Schmidt, 86 — Hier will ich bleibenBegriffe der Sterbehilfe
Jede Handlung in der Sterbebegleitung richtet sich nach dem Willen des Menschen oder, wenn er ihn nicht äußern kann, nach seinem mutmaßlichen Willen. Bekannt sind die Begriffe „aktive“, „passive“ und „indirekte“ Sterbehilfe, aber sie sind teils irreführend. Der Nationale Ethikrat schlug deshalb 2006 neue Begriffe vor, u. a. damit, wer im Alltag handelt, sicherer wird:
- Sterbebegleitung: Pflege und Betreuung von Sterbenden, z. B. körperliche Pflege, Hunger- und Durstgefühle löschen, Übelkeit, Angst und Atemnot mindern, außerdem seelischer Beistand und Zuwendung.
- Therapien am Lebensende (früher „indirekte Sterbehilfe“): medizinische und palliativmedizinische Maßnahmen in der letzten Lebensphase, die Leiden lindern sollen, z. B. hochdosierte Schmerzmittel oder eine starke Sedierung. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass sie das Sterben verkürzen. Sie sind erlaubt, wenn sie indiziert sind, der aufgeklärte Patient eingewilligt hat und sie fachgerecht durchgeführt werden. Die Absicht ist Leidenslinderung, nicht Lebensverkürzung.
- Sterben zulassen (früher „passive Sterbehilfe“): Lebenserhaltende oder lebensverlängernde Maßnahmen werden nicht begonnen, begrenzt oder beendet, z. B. künstliche Ernährung, Beatmung oder Reanimation. Das ist erlaubt, wenn sie nicht mehr indiziert sind oder der Patient nicht mehr einwilligt. Meist gehen umfassende Gespräche zur Beratung voraus, mit dem Betroffenen selbst oder mit seinen Bezugspersonen.
- Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid): Jemand unterstützt eine freiverantwortliche Selbsttötung und stellt z. B. ein todbringendes Medikament bereit. Der Sterbewillige nimmt es selbst ein oder spritzt es sich selbst. Die Tatherrschaft liegt bei ihm.
- Tötung auf Verlangen (früher „aktive Sterbehilfe“): Eine andere Person führt den Tod gezielt herbei, auf das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Menschen, z. B. mit einer tödlich wirkenden Spritze. Sie ist in Deutschland verboten (§ 216 StGB). Strafbar ist schon der Versuch.
Die Rechtslage zum assistierten Suizid ist offen. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst, auch mit Hilfe Dritter. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung (§ 217 StGB) wurde damit verfassungswidrig. Eine neue Regelung steht noch aus. Wer einen nicht frei verantwortlichen Suizid unterstützt, kann sich je nach Einzelfall strafbar machen, z. B. wegen unterlassener Hilfeleistung. Pflegerische und ärztliche Verbände schließen aus, dass ein assistierter Suizid zu den Aufgaben ihrer Berufe gehört. Fragen zur Förderung einer Selbsttötung besprichst du deshalb immer mit deinen Vorgesetzten. Ob eine nicht strafbare Therapie am Lebensende oder eine strafbare Tötung vorliegt, ist manchmal schwer abzugrenzen. Im Zweifel sprichst du unbedingt mit dem Arzt.
Wenn jemand sterben möchte: Ein geäußerter Todeswunsch wird wahrgenommen, nicht überhört. Das Gespräch darüber soll von Offenheit, Interesse und Respekt geprägt sein. Respekt heißt aber nicht unbedingt Zustimmung zur aktiven Beendigung des Lebens. Manchmal bedeutet Begleiten „nur“, das Leid mit auszuhalten, ohne eine Antwort zu haben. Ob Hilflosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Sinnlosigkeit, Aussichtslosigkeit, Demoralisation, Glaubensverlust, Depressivität oder ggf. Suizidalität dahinterstehen, soll erfasst werden, und Unterstützung soll angeboten werden.
Folgt das Team dem Willen eines Patienten und beendet z. B. die Beatmung, ist das Sterben zulassen, keine Tötung auf Verlangen.
Sterbebegleitung, Therapien am Lebensende und Sterben zulassen sind erlaubt, wenn sie dem Willen des Patienten und der Indikation entsprechen. Tötung auf Verlangen ist verboten. Fragen zum assistierten Suizid besprichst du immer mit deinen Vorgesetzten.
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Welche Begriffe schlug der Ethikrat für die Sterbehilfe vor?
Sterbebegleitung; Therapien am Lebensende (früher indirekte Sterbehilfe); Sterben zulassen (früher passive Sterbehilfe); Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid); Tötung auf Verlangen (früher aktive Sterbehilfe, verboten)
Was unterscheidet Sterben zulassen von Tötung auf Verlangen?
Sterbebegleitung, Therapien am Lebensende und Sterben zulassen sind erlaubt, wenn sie dem Willen des Patienten und der Indikation entsprechen. Tötung auf Verlangen ist verboten. Fragen zum assistierten Suizid besprichst du immer mit deinen Vorgesetzten.