Vorsorgevollmacht, Betreuung, Notvertretung

Im Fall übenLydia Schmidt, 86 — Hier will ich bleiben
Pflege-Wissen

Vorsorgevollmacht und Betreuung

Bei der Visite spricht der Arzt sofort Frau K. an: „Wir stellen die Schmerzpflaster bei Ihrem Mann um.“ Herr K. liegt wach daneben.

Zuerst fragst du den Menschen selbst. Bei Entscheidungen fragst du immer zuerst den pflegebedürftigen Menschen und erst danach den Betreuer. Dabei muss immer geklärt werden, ob er noch selbst entscheiden darf oder kann. Ein Betreuer übernimmt erst, wenn der Betroffene dazu nicht mehr in der Lage ist. In der Praxis wirst du oft erleben, dass alle gleich mit dem Betreuer sprechen. Dann wird schlicht übersehen, dass der Betroffene als Erster entscheidet.

Wer für einen Menschen entscheiden kann:

  • Vorsorgevollmacht: Mit ihr bevollmächtigt jemand eine Vertrauensperson, für ihn bestimmte Entscheidungen zu treffen, ohne dass ein Betreuungsgericht sie bestellt hat. Die Entscheidungen lassen sich auf Bereiche beschränken, z. B. Gesundheit oder Vermögen, und es können mehrere Bevollmächtigte für einzelne Bereiche eingesetzt werden. Für bestimmte Maßnahmen, z. B. die Einwilligung in freiheitsentziehende Maßnahmen, muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Maßnahmen ausdrücklich umfassen. Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, braucht es im Regelfall keinen Betreuer vom Gericht.
  • Rechtliche Betreuung: Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer (§§ 1814 ff. BGB). Bestellt wird er nur, wenn das erforderlich ist, und nicht gegen den freien Willen des Volljährigen. Der Betreuer entscheidet nur in den Bereichen, für die er bestellt ist, z. B. Geldangelegenheiten, Aufenthaltsort oder Gesundheitsfragen. Diese Bereiche erfragst du bei ihm. Sie stehen auf seinem Ausweis, der Bestellungsurkunde. Er darf nicht einfach entscheiden, was er persönlich für richtig hält. Er muss zum Wohl des Betreuten entscheiden und dafür dessen Wünsche feststellen. Ehrenamtliche Betreuer übernehmen das typischerweise für nahestehende Personen, Berufsbetreuer erhalten eine Vergütung.
  • Betreuungsverfügung: Darin schlägt jemand dem Gericht vor, wer seine Betreuung übernehmen soll, falls eine nötig wird. Auch Wünsche dazu, wie die Betreuung gestaltet werden soll, kann sie enthalten. Dem Wunsch nach einer bestimmten Person ist zu entsprechen, außer sie ist nicht geeignet. Das Betreuungsgericht kontrolliert den Betreuer. Der Bevollmächtigte dagegen entscheidet eigenverantwortlich in den Grenzen der Vollmacht.
  • Notvertretung durch den Ehepartner: Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Kann ein Ehegatte wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, darf der andere für ihn z. B. in Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen (§ 1358 BGB). Der Arzt muss die Voraussetzungen schriftlich bestätigen. Die Notvertretung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn der Vertretene sie ablehnt oder wenn eine passende Vollmacht oder Betreuung besteht. Sie endet spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, den der Arzt festgestellt hat.

Bist du unsicher, ob eine Person für eine andere handeln darf, solltest du deine Vorgesetzten hinzuziehen.

Entscheidungsfindung

Zuerst wird der Mensch selbst gefragt, dann der Betreuer. Dabei klärst du immer, ob er noch selbst entscheiden kann oder darf.

Faustregel

Du fragst zuerst den Menschen selbst. Für ihn entscheiden darf nur, wer bevollmächtigt, als Betreuer bestellt oder als Ehe- oder eingetragener Lebenspartner zur Notvertretung berechtigt ist, und nur im Rahmen, den Vollmacht, Bestellung oder Gesetz vorgeben. Bei Zweifeln ziehst du deine Vorgesetzten hinzu.

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Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung: Was ist der Unterschied?

Vorsorgevollmacht: Eine Vertrauensperson entscheidet ohne Gericht, eigenverantwortlich in den Grenzen der Vollmacht.; Betreuungsverfügung: schlägt dem Gericht vor, wer Betreuer werden soll; das Betreuungsgericht kontrolliert den Betreuer.

Wen fragst du zuerst, wenn ein Patient einen Betreuer hat?

Du fragst zuerst den Menschen selbst. Für ihn entscheiden darf nur, wer bevollmächtigt, als Betreuer bestellt oder als Ehe- oder eingetragener Lebenspartner zur Notvertretung berechtigt ist, und nur im Rahmen, den Vollmacht, Bestellung oder Gesetz vorgeben. Bei Zweifeln ziehst du deine Vorgesetzten hinzu.

Im Fall übenLydia Schmidt, 86 — Hier will ich bleiben